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   BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90   

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BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90 (https://dejure.org/1991,587)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1991 - NotZ 19/90 (https://dejure.org/1991,587)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1991 - NotZ 19/90 (https://dejure.org/1991,587)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/73

    Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 1/75

    Voraussetzungen der Zulassung eines Rechtsanwalts zum Notar

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 2/91).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Machte die Landes Justizverwaltung von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien auch gebunden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 2/91).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Machte die Landes Justizverwaltung von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien auch gebunden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/72

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Bestellung zum Notar - Vertrag zur Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis und einer

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 4/78
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren nach § 111 BNotO die für die Entscheidung Maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt maßgeblicher 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Dem Antrag konnte somit zum damaligen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, denn mit dem Runderlaß war der Antragsgegner eine Selbstbindung eingegangen, von der er grundsätzlich nicht mehr abweichen konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Runderlaß vom 27. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl 1991, 305).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 17/91

    Notarbestellung in Hessen

    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren nach § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgeblicher 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Dem Antrag konnte somit zum damaligen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, denn mit dem Runderlaß war der Antragsgegner eine Selbstbindung eingegangen, von der er grundsätzlich nicht mehr abweichen konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Runderlaß vom 27. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl 1991, 305).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 5/92

    Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar in Schleswig-Holstein

    Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

    Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Allgemeinverfügung vom 24. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl NW 1991, 157).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Allgemeinverfügung vom 1. Juli 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, Nds. Rpfl. 1991, S. 167).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 11/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in diesem Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung jedoch ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (u.a. Beschlüsse vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 - BGHZ 37, 179, 181 f und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Die Wartezeiten (allgemeine und örtliche) waren nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (Beschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 10/62 - BGHZ 38, 221, 224 f und vom 9. Dezember 1991 a.a.O., BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 4).

    Daß der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. festgelegten Maßstabs in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen hatte, begründete keinen Verstoß gegen den sog. Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (st.Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28. Mai 1962 a.a.O. S. 185 f und vom 9. Dezember 1991 a.a.O.).

    Vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist eine Bewerbung unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 - a.a.O., insoweit in BGHR nicht abgedruckt, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131; zum Verfahren der Antragsgegnerin vgl. deren Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 a.a.O., Abschn. II und III).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92

    Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren

    Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Entgegen der Meinung des Antragstellers bedeutet es keinen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Gesetzgeber dies der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen hatte (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 183, 185 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; Beschluß vom 9. Dezember 1991 aaO).

    Vor einer Ausschreibung ist eine Bewerbung unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 - sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91NotZ 16/91 = NJW 1993, 131, st. Rspr.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Solange die Justizverwaltung das Bedürfnis für eine weitere Notarstelle verneint, sind Anträge auf Bestellung zum Notar oder auf Bescheidung eines Bestellungsantrags vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, grundsätzlich unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. dazu BGH DNotZ 1975, 47 und 48 f.; BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75 - insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

    Geht es wie hier ausschließlich um eine Änderung des Rechts der Zulassung zum Notarberuf, ist über den Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers oder doch zur Neubescheidung der Bewerbung zu verpflichten, nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 8 b).

    Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 18/92

    Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der Änderung von Bestimmungen der

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 37/92

    Beantragung der Bestellung zum Notar unter Befreiung von der 15-jährigen

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 25/92

    Notar - Zulassung - Gleichbehandlungsrecht - Notarbewerberin - Bedürfnisprüfung -

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

  • BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99

    Haftung der unwirksam gegründeten Nachfolgegesellschaft einer LPG

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 10/93

    Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts - Anfechtung der Ablehnung der

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 17/93

    Klage auf Bestellung als Notar - Ablehnung der Bestellung - Beteiligung an der

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 11/93

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 17/92

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Hilfsantrag für eine erneute

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 12/92

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Absehen von

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 21.03.2003 - NotZ 28/02

    Verpflichtungsantrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Bewerbung um

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 28/02

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Stelle

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 39/92

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren -

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91

    Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91

    Anwendbarkeit der früheren Rechtslage im Auswahlverfahren für Notarbewerber in

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 30/92

    Entstehung eines Anspruchs auf Bestellung zum Notar - Ermessensbindung durch

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 35/92

    Notwendigkeit des Nachweises ausreichender beruflicher Erfahrung als Anwalt bei

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 21/93

    Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes - Übergangsregelung für Notarbewerber -

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 26/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 35/94

    Ablehnung des Antrages eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar - Anwendung

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 31/93

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 24/93

    Antrag auf Bestellung als Notar - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 34/92

    Ausnahmsweise Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92

    Möglichkeit der Abhängikeit der Bestellung zum Notar von einer Wartezeit -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 51/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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